Satzung

Satzung des GEMEINDEJUGENDRINGES BEVERSTEDT

 

I. Zweck und Aufgaben

1. Der Gemeindejugendring Beverstedt ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendgruppen, Jugendhäusern und interessierten Jugendlichen der Gemeinde Beverstedt, die jugendpflegerisch im Sinne des § 75 KJHG arbeiten.
2. Der Gemeindejugendring will das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend der Gemeinde fördern.
3. Der Gemeindejugendring unterstützt die Tätigkeit der angeschlossenen Jugendorganisationen, ohne deren Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
4. Der Gemeindejugendring Beverstedt vertritt gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretern und den Behörden die Belange der Jugendlichen.
5. Er verwaltet in eigener Verantwortung die ihm zur Verfügung stehenden Hauhaltsmittel.
6. Am Freizeitprogramm des Gemeindejugendringes können auch nicht organisierte Jugendliche teilnehmen.

II. Mitgliedschaft und Mitarbeit im Gemeindejugendring

1. Die Mitgliedschaft im Gemeindejugendring setzt die Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland voraus.
2. Mitglied des Gemeindejugendringes kann jeder Verein, Verband, jede Jugendinitiative und jedes Jugendzentrum der Gemeinde Beverstedt sein, die Jugendarbeit betreiben und die Satzung des Gemeindejugendringes anerkennen.
3. Politische Jugendverbände und Jugendgruppen können nicht Mitglied des Gemeindejugendringes werden.
4. Die Gruppen sollten bereit sein, an der Jugendarbeit des Gemeindejugendringes mitzuarbeiten und die Interessen der Jugendlichen zu wahren.
5. Die Zahl der zu den Vollversammlungen zugelassenen stimmberechtigten Delegierten wird auf eins pro Mitglied festgelegt.
6. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, zu allen Problemen des Gemeindejugendringes seinen Standpunkt darzulegen und an der Entwicklung der Zielsetzung der Jugendarbeit mitzuarbeiten.
8. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung des Vereines/Verbandes
- durch Austritt
- wenn eine Gruppe innerhalb von zwei Jahren nicht einmal an der Vollversammlung teilgenommen hat
- durch Ausschluss
Der Antrag auf Ausschluss eines Vereines/Verbandes/Person kann von jedem Delegierten unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Für die Feststellung des Ausschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Delegierten erforderlich.

III. Organe des Gemeindejugendringes

1. Der Gemeindejugendring gliedert sich in:
- Vollversammlung
- Vorstand
2. Oberstes Organ des Gemeindejugendringes ist die Vollversammlung.
a) An der Vollversammlung nehmen die Delegierten sowie interessierte Jugendliche, letztere ohne Stimmrecht, teil.
b) Für jeden Delegierten kann die entsprechende Jugendgruppe einen Stellvertreter entsenden. Die Delegierten und deren Stellvertreter sind dem Gemeindejugendring namentlich zu nennen.
3. Der 1. Vorsitzende/ die 1. Vorsitzende oder dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin berufen im Auftrag des Vorstandes die Vollversammlung ein und leiten ihre Sitzung.
4. Sie muss zu den ordentlichen Sitzungen mindestens einmal im Jahr geladen werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig. ERSETZT: „Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.“
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Die Vollversammlung hat die Aufgaben:
ß das Programm und die Satzung sowie die Tätigkeit des Gemeindejugendringes zu beschließen
ß den Tätigkeitsbericht des Vorstandes jährlich entgegenzunehmen und zu prüfen
ß jährlich einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin zu wählen, der / die die Kasse prüft.
8. Die Vollversammlung beschließt Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten. Über Satzungsänderungen darf nur verhandelt werden, wenn die Einladung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt vorsieht.
9. Die Vollversammlungen des Gemeindejugendringes sind öffentlich. Auf Antrag hat die Öffentlichkeit Rederecht.
10.Die Einladungen zu einer Sitzung des Gemeindejugendringes müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugesandt werden. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist Protokoll zu führen.

IV. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Jugendvertretern und dem/der Leiter / Leiterin der Jugend- und Familienförderung der Gemeinde Beverstedt als Geschäftsführer / Geschäftsführerin. Der Vorstand kann um weitere Jugendvertreter als Beisitzer erweitert werden.
2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Vorstandmitglieder sollen aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden kommen. Sie müssen nicht Mitglied einer dem Gemeindejugendring angehörenden Jugendorganisation sein.
3. Der Vorstand wird von den Delegierten auf der Vollversammlung gewählt (außer JugendpflegerIn). Dem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können innerhalb der Geschäftsperiode aufgrund eines Misstrauensantrages mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten abgewählt werden. Der Misstrauensantrag kann auf jeder Vollversammlung mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der / die Leiter / Leiterin der Jugend- und Familienförderung kann auf Antrag dann bis zur Vertrauensaussprache oder bis zur Neuwahl den Vorsitz des Gemeindejugendringes übernehmen.
5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Zuschüssen aus Mitteln des Gemeindejugendringes. Hierzu werden besondere Richtlinien erlassen.

V. Auflösung

1. Der Gemeindejugendring kann sich durch Beschluss, der einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäß vorgesehenen Delegierten
bedarf, auflösen. Über die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden.
2. Sollte eine Entscheidung nicht zustande kommen, so ist die Vollversammlung innerhalb eines Monats erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Auflösung kann nunmehr mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten beschlossen werden. In der Einladung zu der zweiten Sitzung muss auf die verringerten Anforderungen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und des Auflösungsbeschlusses hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Gemeindejugendringes Beverstedt führt der / die Leiter / Leiterin der Jugend- und Familienförderung die Geschäfte des Gemeindejugendringes bis zur Neuwahl kommissarisch weiter.
4. Das bei der endgültigen Auflösung vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Beverstedt, zweckgebunden für Aufgaben der Jugendarbeit, zu.

VI. Schlussbestimmungen

1. Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31.Dezember des entsprechenden Jahres.
2. Die Satzung tritt mit Beschluss der Vollversammlung des Gemeindejugendringes Beverstedt vom 18.06.1996 und den Änderungen vom 02.03.1999, 01.11.2011 und 23.01.2018 (siehe III.5.) in Kraft.