Silvester: Abbrennverbot für Kleinfeuerwerk in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden - Abstände einhalten!
Am 31.12.2024 und 01.01.2025 darf in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen kein Kleinfeuerwerk, also Raketen oder Feuerwerkskörper, abgebrannt werden. Brandempfindlich sind stroh- und reetgedeckte Gebäude oder Anlagen.
Wer Kleinfeuerwerk abbrennen möchte, muss die entsprechenden Abstände einhalten:
- Feuerwerksraketen in einem Umkreis von 200m
- Feuerwerkskörper, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 25m.
Verstöße gegen die Mindestabstände sind Ordnungswidrigkeiten nach Paragraf 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Zur Erklärung dient der Abdruck des entsprechenden Gesetzesauszuges.
Gemäß Paragraf 24 Absatz 2, Ziffer 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S.
1617) und der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.12.1990 (Nds. GVBl. 1990 S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.08.1993 (Nds. GVBl.
S. 300) in der zur Zeit gültigen Fassung wird das Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständern der Klasse II in der Gemeinde Beverstedt örtlich und zeitlich angeordnet.