"COVID-19" - CORONAVIRUS

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Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

Die neuesten Informationen und Entwicklungen des zuständigen Gesundheitsamtes erhalten Sie hier.

Durch das Robert Koch-Institut wird kontinuierlich die aktuelle Lage erfasst, die Informationen werden bewertet, das Risiko für die Bevölkerung eingeschätzt und Empfehlungen der Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Seite des Robert Koch-Institut erreichen Sie hier.

Was gilt denn jetzt? Die wichtigsten Regelungen und Neuerungen
Vorschriften / Mitteilungen des Bundes, des Landes und des Landkreises

Hier finden Sie Beschlüsse der Bundesregierung, Verordnungen des Landes Niedersachsen und Allgemeinverfügungen des Landkreises Cuxhaven, die im Rahmen der Corona-Krise veröffentlicht wurden:

Landesvorschriften

Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 04.06.2022
Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 22.06.2022

 

Bundesvorschriften

2021-04-22: 4. Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 22. April 2021
2021-08-10: Bund-Länder-Beschluss vom 10. August 2021
2021-11-18: Bund-Länder-Beschluss vom 18. November 2021
2022-01-24: Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar 2022
2022-02-16: Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar 2022
2022-03-18: Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Quarantäne / Isolation

Wer positiv (egal ob PCR od. Schnelltest) getestet wurde, muss sich unverzüglich selbst in Absonderung begeben. Es muss nicht auf ein Schreiben oder einen Anruf des Gesundheitsamts gewartet werden, um in Absonderung zu gehen oder sich daraus zu entlassen.

Wenn Sie eine E-Mail (Adresse siehe unten im Text) an das Gesundheitsamt schreiben, geben Sie bitte eines der folgenden Schlagwörter als Betreff an:

Meldung pos. PoC, Meldung pos. PCR, Genesenennachweis oder auch Freitestung

Isolationsschreiben, wenn Sie das Bestätigungsschreiben eines positiven PCR-Ergebnisses unter Angabe des Isolationszeitraumes (10 Tage) benötigen. Dieses kann dem Arbeitgeber, der Schule etc. als Bescheinigung vorgelegt werden. Grundsätzlich reicht aber auch das positive PCR-Ergebnis als Bescheinigung aus.

Bescheinigung für den Arbeitgeber zur Beantragung einer Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dieses Schreiben wird erst nach Beendigung/Freitestung aus der Isolation erstellt. Es gibt Auskunft über die exakte Anzahl in Isolation verbrachten Tagen.

Außerdem sind in der E-Mail folgende Daten zu nennen: Wer ist betroffen? Angaben zur Indexperson (PCR-bestätigter Fall) – Name, Geburtsdatum, Adresse, Abstrichdatum. Bei weiteren Mitteilungen wird darum gebeten sich kurz und knapp zu halten.

Wenn der Schnelltest/Selbsttest positiv ist:

  • Bleiben Sie zu Hause (absondern) und stellen Sie Ihre Kontakte ein.
  • Veranlassen Sie umgehend einen PCR–Test. – auch wenn sie geimpft oder genesen sind
    • PCR-Testmöglichkeiten finden z.B. Sie hier (oder fragen Sie Ihren Hausarzt)
      Aufgrund des positiven Tests haben Sie einen Anspruch auf die Durchführung einer kostenlosen PCR-Testung.

Wenn der PCR-Test positiv ist:

  • Ihre Isolation beginnt automatisch für 5 Tage ab Abstrichdatum – das Gesundheitsamt muss Sie nicht auffordern.
  • Informieren Sie Ihre Kontakte der letzten 2 Tage über Ihre Infektion.
    • Die Kontaktpersonen müssen sich ebenfalls für 5 Tage in Quarantäne begeben, sofern Sie keine Booster-Impfung haben oder die vollständige Impfung oder Genesung länger als 3 Monate zurückliegt.
  • Melden Sie Ihren pos. PCR-Test mit Tag der Durchführung, Name, Adresse, Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Geburtsdatum) sowie Symptomen und den Tag des ersten Auftretens an gesundheitsamt@landkreis-cuxhaven.de. Nutzen Sie gerne dieses Formular dafür.

Sonderregelungen gelten

  • für Menschen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten (z.B. im Krankenhaus, im Altenpflegeheim, in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe): Eine frühzeitige Beendigung der Isolation ist nur symptomfreien Personen mit einem negativen PCR-Test erlaubt.

Quarantäne-Bescheinigung benötigt?

  • Das Gesundheitsamt wird in der Regel keinen direkten Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre Quarantäne benötigen, schreiben Sie eine E-Mail mit Name, Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer an absonderung.corona@landkreis-cuxhaven.de. Bitte haben Sie Geduld und sehen Sie von Nachfragen ab. Für enge Kontaktpersonen im Haushalt der Infizierten Person reicht in der Regel das positive PCR-Ergebnis als Nachweis der Quarantäne.

Verhalten während der Absonderung (Isolation bzw. Quarantäne):

In der Zeit der Absonderung dürfen Sie Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen. Ausgenommen ist das Verlassen der Wohnung zur Testdurchführung oder für einen zwingend notwendigen Arztbesuch. Auch Besuch von Personen, die nicht Ihrem Haushalt angehören, ist nicht erlaubt. Sollten Sie während der Absonderung ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie bitte vorab telefonisch und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, über Ihre Infektion. (Merkblatt)

Hinweise zur Corona-Schutzimpfung

---- Impfung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ----

Nach Ansicht der Ständigen Impfkommission des Bundes (STIKO) überwiegt auch bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankung der Nutzen die Risiken der Impfung. Deshalb wird die Impfung von der STIKO jetzt ausdrücklich empfohlen. Die STIKO hat ihre Empfehlungen für eine Corona-Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren am 16. August aktualisiert.

Interessierte Eltern haben wie bisher die Möglichkeit, einen Termin in 36 kommunalen Impfzentren für eine Impfung ihrer Kinder zu vereinbaren. Daneben planen aktuell einige Impfzentren konkrete weitere Angebote zum Ende der Sommerferien (ab 30. August) für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende. Die genauen Termine und Impforte werden rechtzeitig im Internet bekannt gegeben.

Impftermin unter0800 99 88 665 in allen teilnehmenden Impfzentren.

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BMG stellt Aufklärungs- und Informationsmaterialien zur Impfung bereit

Aufklärungsmerkblatt für Patienten 

In dem Aufklärungsmerkblatt wird unter anderem erläutert, um welchen Impfstoff es sich handelt, welche Impfreaktionen oder Impfkomplikationen auftreten können und wie sich geimpfte Personen nach der Injektion verhalten sollen. 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass der ausreichende Impfschutz erst sieben Tage nach der zweiten Impfung beginnt und nach derzeitigem Kenntnisstand etwa 95 von 100 geimpften Personen vor einer Erkrankung geschützt sind. Deshalb sei es trotz Impfung notwendig, sich und die Umgebung zu schützen, indem die AHA + A + L-Regeln beachtet würden. 

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, für die der Impfstoff aktuell nicht zugelassen ist, sollen nicht geimpft werden. In dem Aufklärungsbogen heißt es weiter, „da noch nicht ausreichende Erfahrungen vorliegen, ist die Impfung in der Schwangerschaft und Stillzeit derzeit nur nach individueller Risiko-Nutzen-Abwägung empfohlen.“ 

Wer an einer akuten Krankheit mit Fieber über 38,5°C leide, soll erst nach Genesung geimpft werden. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur unter 38,5°C sei jedoch kein Grund, die Impfung zu verschieben. Bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sollte nicht geimpft werden.
Die Unterlagen der Bundesregierung werden fortlaufend aktualisiert und an den aktuellen Kenntnisstand angepasst.

mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna
Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung
Einwilligungsbogen zur Corona-Schutzimpfung

Vektor-Impfstoff Vaxzevria®, ehemals COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson
Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung
Einwilligungsbogen zur Corona-Schutzimpfung

Videos in verschiedenen Sprachen zur Impfung

Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat in Zusammenarbeit mit dem Migrationsrat Hameln zum Thema Impfung gegen das Coronavirus in den Sprachen Russisch, Rumänisch, Polnisch, Deutsch, Kurdisch, Arabisch und Türkisch Videos erstellt. Diese können Sie über die folgenden Links aufrufen:

https://youtu.be/C7tWYq-ZbDs (Russisch)
https://youtu.be/QjAjjuI6hqc (Rumänisch)
https://youtu.be/XevIxcW6WhY (Polnisch)
https://youtu.be/KX3P6GLyDMA (Deutsch)
https://youtu.be/WW4JzOVUfyM (Kurdisch)
https://youtu.be/zJLg8bjAo2c (Arabisch)
https://youtu.be/dWAFPGBwLU8 (Türkisch)

Hinweise zur Testung auf Corona

Durchführung von Testungen in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren

Es gibt die Möglichkeit, sich per Schnelltest auf das Corona-Virus testen zu lassen. So sind Testungen in Arztpraxen und Apotheken möglich. Fragen Sie am besten in Ihrer Arztpraxis, ob dieser Service angeboten wird. Der Bund bezahlt allen Bürgerinnen und Bürger ab sofort wieder einen Schnelltest pro Woche.

Dieses Angebot geht auf den vereinbarten Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler zurück. Die daraus reultierende Corona-Testverordnung können Sie hier einsehen.

Die derzeitigen Angebote werden stetig ausgebaut.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat eine Suchfunktion auf ihren Internetseiten bereitgestellt. Dieses Portal führt zu den Ärztinnen und Ärzten in Niedersachsen, die Testungen anbieten.

 

Zur besseren Übersicht finden Sie hier die jeweiligen Teststationen in der Gemeinde Beverstedt aufgelistet. (Stand 01.12.2021)*
*Wir übernehmen keine Garantie über die Vollständigkeit der angegebenen Teststationen, sind aber bemüht, die uns bekanntgegebenen Stationen so schnell wie möglich in die Aufstellung mit aufzunehmen.)

 

Testende Ärztinnen und Ärzte

Unter dem folgenden Link können Sie ihre Heimatgemeinde angeben und über das Feld "Besonderheit": Corona-Schnelltest auswählen. Dann werden Ihnen alle Praxen mit Testmöglichkeiten angezeigt.

» www.arztauskunft-niedersachsen.de

Die nachstehende Bildergalerie zeigt Ihnen dort die entsprechenden Schritte:

 

Die Angebote wurde zusätzlich durch den Landkreis Cuxhaven auf einer interaktiven Karte zusammengefasst, die auf dieser Seite abrufbar ist. Die genauen Standorte und Ansprechpartner sind darin verzeichnet und lassen sich einzeln aufrufen. Die Liste der Anbieter wird in den kommenden Tagen weiter ergänzt.

https://www.landkreis-cuxhaven.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=3189.793.1

Eine Auflistung der Stationen mit Stand 30.03.2021, die eine COVID-19-Testung anbieten, finden Sie hier.

Testende Apotheken


Auch seitens des Apothekerverbandes gibt es unter folgendem Link ein vergleichbares Angebot.
Dort können Sie Ihre PLZ eintragen und Ihnen werden alle testenden Apotheken im Umkreis angezeigt.

https://www.mein-apothekenmanager.de/covid-19-schnelltest-suche

Die notwendige Netzwerkstruktur für flächendeckende Teststellen wird auch mit Hilfe privater Unternehmen zügig ausgebaut.

Wichtig ist: Die testende Einrichtung stellt Ihnen einen Nachweis zum Testergebnis aus! Auf dem Nachweis müssen Name, Datum und Uhrzeit vermerkt sein. Der Schnelltest ist nach Probenentnahme 12 Stunden gültig.

Darüber hinaus haben Dienstleister, denen ihr Betrieb aufgrund der neuesten Lockerungen wieder gestattet ist, die Möglichkeit, die auf dem Markt erhältlichen und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests zu erwerben und ihren Kundinnen und Kunden eine Testung zu ermöglichen.

Liste der genehmigten Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 für die Eigenanwendung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt eine Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bereit, die vom Hersteller zur Eigenanwendung zweckbestimmt sind („Selbsttests“) und deren erstmaliges Inverkehrbringen in Deutschland ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird („Sonderzulassung des BfArM“).
Die Liste wird kontinuierlich aktualisiert, sobald seitens des BfArM weitere entsprechende Sonderzulassungen erteilt wurden oder diese, z.B. durch Ablauf der Befristung oder Abschluss der regulären Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung, nicht mehr bestehen.

https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:7444932651222:::::&tz=2:00

Digitaler Impfnachweis

Digitaler Impfnachweis ab 14. Juni in Apotheken

Für den Nachweis einer vollständigen Corona-Impfung gibt es einen Digital-Pass, der anstelle des gelben Impfpasses verwendet werden kann. Geimpfte können sich diesen digitalen Impfnachweis unter anderem seit Montag, 14. Juni, in der Apotheke ausstellen lassen. Geimpfte Personen können unter www.mein-apothekenmanager.de eine entsprechende Apotheke in ihrer Nähe finden.

Mit dem elektronischen Impfnachweis ist es möglich, den Impfstatus per Smartphone-App zu belegen. Der gelbe Impfpass in Papierform muss dann nicht mehr mitgeführt werden. Dafür wird in einer teilnehmenden Apotheke, im Impfzentrum oder in der Praxis, in der die Impfung stattgefunden hat, ein entsprechender Code generiert, der in die Corona-Warn-App oder die neue Covpass-App des Bundes eingelesen werden kann.

Die Impfzentren werden zukünftig direkt beim Impftermin den QR-Code für den digitalen Impfpass erstellen und den Bürgerinnen und Bürgern aushändigen.

Alle bereits geimpften Bürgerinnen und Bürger müssen zur Ausstellung des QR-Code nicht erneut zum Impfzentrum. Nach Mitteilung des. Nds. Gesundheitsministeriums ist für alle, die bereits geimpft sind, im Impfportal unter www.impfportal-niedersachsen.de und über die Hotline des Landes unter 0800 9988665 die Möglichkeit geschaffen worden, den benötigten QR-Code digital oder postalisch zu erhalten.

Der Impfpass in Papierform behält zudem nach wie vor seine Gültigkeit und kann weiter genutzt werden.

Hinweise für Reiserückkehrer

Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer, die sich in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben und das Gesundheitsamt zu kontaktieren. Den Kontakt zum zuständigen Gesundheitsamt können Sie auch über ein Online-Formular herstellen.